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AvD Pressemeldung - Am Vatertag entspannt und sicher feiern
Pressemitteilung - 07.05.2024 - 4min. Lesezeit

Am Vatertag entspannt und sicher feiern

Der AvD gibt Tipps, wie man den Tag gefahrlos und entspannt verbringen kann.

  • AvD gibt Tipps für den Feiertag
  • Vorsicht beim Mitfahren auf Anhängern
  • AvD: Am Steuer kein Alkohol oder Drogen

Vor allem Schüler und Arbeitnehmer freuen sich im Mai über einige Feiertage, die christliche Überlieferungen und den damit verbundenen religiösen Kalender im Hintergrund haben. Nach dem Tag der Arbeit (1. Mai) ist der erste in dieser Reihe Christi Himmelfahrt am 9. Mai. 40 Tage nach Ostersonntag ist der freie Tag immer ein Donnerstag. In Deutschland ist er auch als „Vatertag“ bekannt. Es hat sich als Brauch verbreitet, dass (nicht nur) Männer auf Tour in die nähere oder weitere Umgebung gehen. Zu Fuß mit Bollerwagen, aber auch auf Anhängern, gezogen von Pferden oder Traktoren wird in geselliger Runde gefeiert. Der Automobilclub von Deutschland (AvD) gibt Tipps, wie man den Tag gefahrlos und entspannt verbringen kann.

Die Wetterprognosen verheißen eher gute Bedingungen für eine angenehme Tour ins Blaue. Viele Feiernde auf Anhängern hinter Traktoren, sieht man nicht nur in ländlichen Gebieten sehr oft. Die Passagiere sitzen dann nicht selten an Tischen und Bänken. Der AvD warnt aufgrund von Unfallmeldungen vor den Gefahren, die ein solcher Transport mit sich bringt. Erst vor einigen Tagen wurde in Baden-Württemberg ein schwerer Unfall bekannt.

Passagiere auf Hängerflächen mit lose gestellten Tischen und Bänken sind jeder Erschütterung durch Unebenheiten und Bodenwellen schutzlos ausgeliefert. Dazu kommt die Kippneigung der landwirtschaftlichen Transportmittel, besonders in Kurven. Durch die ungleiche Gewichtsverteilung geschieht das schneller, als wenn Feldfrüchte geladen sind. Daneben sind die niedrigen Bordwände zu berücksichtigen, die, wenn Bänke ins Rutschen kommen, einen Sturz nicht verhindern. Das kann auch von erfahrenen Treckerfahrern unterschätzt werden. Ein solcher Ablauf lag wohl auch dem erwähnten Fall zugrunde. Der Konsum von Bier, Wein und anderer alkoholischer Getränke durch die Feiernden lässt zudem die Aufmerksamkeit schwinden. Einen festen Stand zu halten, gelingt dann erst recht nicht.

StVO: Kein Personentransport auf offenen Anhängern

Dabei gibt § 21 Absatz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vor, dass auf Ladeflächen oder Laderäumen von Anhängern keine Personen transportiert werden dürfen. Nur auf geeigneten Sitzgelegenheiten dürfen Menschen, zur oder von der Arbeit, also für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Zwecke, mitfahren. Aber auch dann ist Stehen während der Fahrt verboten.

Ausnahmen sind erlaubnispflichtig. Diese sieht das Gesetz für „offizielle Festumzüge im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen“ vor. Nur in einem solchen Fall kann zuvor ein Antrag bei den Behörden gestellt werden. Das soll lokale oder regionale Veranstaltungen und Umzüge ermöglichen, um z. T. lange Traditionen angemessen pflegen zu können. Es muss also ein örtlicher Bezug herzustellen sein. Das ist etwa beim Straßenkarneval in rheinischen Kommunen der Fall. Ein beantragter „Vatertag“ weist keinen örtlichen Bezug auf, der eine Sondergenehmigung rechtfertigen könnte. Behörden gehen von Privatfahrten aus und versagen dementsprechend die Zustimmung.

Zudem sollte der Fahrer des motorisierten Zugfahrzeuges mit Anhänger den Umfang seiner Fahrerlaubnis kennen. Personentransport auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen ist in den entsprechenden Klassen L oder T nicht erlaubt. Darf das motorisierte Fahrzeug mit der Klasse B geführt werden, ist man berechtigt, bis maximal acht weitere Passagiere zu transportieren.

Fahrer des Zugfahrzeuges haftet nicht immer

Die Folgen eines Unfalls mit einem solchen Gespann können schwerwiegend sein. Die Haftungsfragen sind nicht immer einfach zu klären. Nicht alle in der Landwirtschaft oder im Forstbetrieb eingesetzten Fahrzeuge sind versichert. Kippt ein Hänger um und verletzen sich Passagiere dabei, muss der Geschädigte damit zu rechnen, bei keinem Versicherer seine Ansprüche anmelden zu können.

Auch der Fahrer kann nach der Rechtsprechung nicht in jedem Fall in die Haftung genommen werden. So bei Gefälligkeitsfahrten. Als solche werten Gerichte Fahrten, die im Auftrag und im Interesse von Feiernden unternommen werden. Dann wird ein sogenannter stillschweigender Haftungsausschluss angenommen. Das führt bei Fahrfehlern eines nüchternen und aufmerksamen Fahrers dazu, dass er nicht persönlich in Anspruch genommen werden kann (so OLG Frankfurt am Main vom 21.06.2005, Az.: 14 U 120/04). Aber Vorsicht. Es hängt viel vom Einzelfall ab. Stellt der Fahrer einen Traktor mit besetztem Hänger auf einer steilen Böschung ab und entfernt sich vom Fahrersitz, kann er haften, wenn der Hänger kippt. Das OLG Hamm stufte das Verhalten als grob fahrlässig ein, trotz festgestellter Gefälligkeitsfahrt (OLG Hamm, 14.05.2007, Az.: 13 U 34/07).

Wer fährt, trinkt nicht

Der AvD weist darauf hin, dass das Führen eines Fahrzeuges unter Alkohol -oder Drogeneinfluss rechtliche Folgen nach sich zieht. Die Fahrtüchtigkeit steht in Frage. Gibt es Zeichen von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen beim Fahren mit mindestens 0,3 Promille Alkohol im Blut, kann das als Straftat geahndet werden. Es droht dann schon der Entzug der Fahrerlaubnis. Mit mindestens 1,1 Promille gilt jeder als absolut fahrunsicher, ohne dass weitere Beweiszeichen benötigt werden ist der Führerschein für mindestens sechs Monate weg.

Selbst Radfahrer müssen mit einer Strafe rechnen, wenn sie mit 1,6 Promille oder mehr unterwegs waren. Nach dem Strafverfahren kommt dann meist eine Aufforderung zur Absolvierung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) durch die Führerscheinbehörden hinzu. Selbst dann, wenn sie keinen Führerschein haben. Fahranfänger und Fahrzeugführer unter 21 Jahren haben bekanntlich die Null-Promille-Grenze beim Führen eines Kraftfahrzeuges zu beachten.

Ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro und ein Monat Fahrverbot droht, wer mit 0,5 Promille Blutalkohol ein Kraftfahrzeug führt. Ist bereits eine Entscheidung eingetragen, verdoppelt sich die Summe, bei einem Fahrverbot von drei Monaten.

Auch die Feiernden sollten sich überlegen, mit welchen Verkehrsmitteln sie den Heimweg antreten. Man kann sich von nüchternen Personen abholen lassen, ein Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel benutzen.

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